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Bildung & Teilhabe

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Quellen

  • § 34 SGB 12 - Einzelnorm

    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__34.html

    Abgerufen
    Prüfsumme
    2dda2d14fd6d…
    Umfang
    11 kB
    Format
    text/html
  • § 28 SGB 2 - Einzelnorm

    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__28.html

    Abgerufen
    Prüfsumme
    6398ede9ebbe…
    Umfang
    8 kB
    Format
    text/html
  • § 6b BKGG - Einzelnorm

    https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/__6b.html

    Abgerufen
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    fe5cf5fa8ebf…
    Umfang
    6 kB
    Format
    text/html
  • Bildung & Teilhabe | Familienportal des Bundes

    https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/bildung-und-teilhabe

    Abgerufen
    Prüfsumme
    2b76e975c9a9…
    Umfang
    102 kB
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    text/html

Amtlicher Wortlaut

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Bildung & Teilhabe

Was sind Leistungen für Bildung und Teilhabe?

Die verschiedenen Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT), auch Bildungspaket genannt, unterstützen Kinder und Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die wenig Geld haben. Mit diesen Leistungen kann Ihr Kind Angebote in Schule und Freizeit nutzen, wenn Sie sich die Kosten dafür ansonsten nicht leisten könnten.

Welche Angebote werden gefördert?

Mit den Leistungen für Bildung und Teilhabe bekommt Ihr Kind bessere Möglichkeiten, sich persönlich zu entfalten und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Deshalb werden viele verschiedene Angebote aus Kultur und Bildung gefördert. Zu den Leistungen aus Bildung und Teilhabe zählen:

  • eintägige Schul- und Kitaausflüge (tatsächliche Kosten),
  • mehrtägige Klassen- und Kitafahrten (tatsächliche Kosten),
  • der persönliche Schulbedarf (130 Euro für das erste Schulhalbjahr und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr),
  • die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule (tatsächliche Kosten - auch dann, wenn die dafür vorgesehenen Schülerfahrkarten des öffentlichen Nahverkehrs zu allgemeinen Fahrten außerhalb des Schulverkehrs berechtigen),
  • Lernförderung (tatsächliche Kosten - Nachhilfe kann zukünftig auch dann genutzt werden, wenn die Versetzung nicht unmittelbar gefährdet ist),
  • die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule oder Kindertageseinrichtungen (tatsächliche Kosten),
  • die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (wie im Sportverein oder in der Musikschule in Höhe von 15 Euro monatlich).

Viele Städte oder Gemeinden bieten darüber hinaus Gutscheine oder besondere Ermäßigungen an.

Informieren Sie sich bei Ihrer Stadt oder Gemeinde. Eine Übersicht, wo Sie sich zu den Leistungen des sogenannten Bildungs- und Teilhabepaketes vor Ort informieren können, finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind geregelt im § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie im § 28 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) und im § 34 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII).

Schul- und Kitaausflüge

Die Kosten für Kita- und Schulausflüge werden übernommen, und zwar für alle Ausgaben, die die Kita oder Schule mit Ihnen abrechnet - aber zum Beispiel nicht das Taschengeld für zusätzliche Ausgaben während des Ausflugs.

Schulbedarf

Wenn Ihr Kind zur Schule geht, erhalten Sie pro Schuljahr einen Zuschuss von 195 Euro für den Schulbedarf Ihres Kindes. Mit dem Zuschuss können Sie Ihrem Kind eine angemessene Ausstattung für die Schule kaufen, zum Beispiel Schulranzen, Sportzeug, Stifte, Füller, Hefte, Taschenrechner oder Bastelmaterial. Wenn Sie mehrere Kinder haben, erhalten Sie den Zuschuss in jedem Schuljahr einmal für jedes Kind.

Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule

Wenn Ihr Kind mit dem Zug oder dem Bus oder mit anderen öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule fahren muss, können Sie möglicherweise einen Zuschuss zu den Fahrtkosten bekommen. Voraussetzung ist, dass die Kosten von Ihrer Stadt oder der Gemeinde oder von einem anderen öffentlichen Träger nicht übernommen werden. Die Kosten werden komplett übernommen, auch wenn Ihr Kind diese Monatskarte privat nutzen kann.

Lernförderung (Nachhilfe)

Wenn Ihr Kind Probleme in der Schule hat, kann es auch Lernförderung (zum Beispiel Nachhilfe) bekommen. Das Kind muss nicht unmittelbar versetzungsgefährdet sein, um Lernförderung zu erhalten.

Bitte sprechen Sie erst einmal mit der Lehrerin oder dem Lehrer Ihres Kindes. Sie oder er kennt die schulischen Leistungen Ihres Kindes gut und kann einschätzen, ob es eine besondere Förderung braucht. Im zweiten Schritt muss die Lehrerin oder der Lehrer den Förderbedarf bescheinigen.

Wenn es an Ihrer Schule keine ausreichende Lernförderung gibt, können Sie auch eine Lernförderung außerhalb der Schule nutzen. Sie muss jedoch geeignet sein, damit Ihr Kind das Lernziel erreichen kann.

Mittagessen in Kita, Schule oder Hort

Es werden die gesamten Aufwendungen des Kindes für das gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule, Kita und Kindertagespflege übernommen. Der bisher zu leistende Eigenanteil von 1 Euro pro Essen entfällt.

Soziales und kulturelles Leben

Es reicht aus, dass eine bestimmten Aktivität tatsächlich wahrgenommen wird (einfacher Nachweis). In diesen Fällen wird „grundsätzlich“ davon ausgegangen, dass Kosten anfallen und es wird pauschal ein Betrag von 15 Euro monatlich gewährt. Diesen Betrag können Sie zum Beispiel nutzen für:

  • Babyschwimmen oder Babymassage,
  • Musikunterricht,
  • die Mitgliedschaft in einem Sportvereinen oder Kulturverein
  • Museumsbesuche (nur im Rahmen der kulturellen Bildung, nicht zur individuellen Freizeitgestaltung)
  • andere gemeinschaftliche Aktivitäten kultureller Bildung oder
  • Ferienangebote.

Diesen Betrag können Sie bekommen, bis Ihr Kind 18 Jahre alt wird.

Weitere Informationen

Kostenloses Beratungsangebot: BuT-Beratung

Bildung und Teilhabe beantragen

Leistungen für Bildung und Teilhabe (Bildungspaket): Information des Bundesarbeitsministeriums

Wer kann Leistungen für Bildung und Teilhabe bekommen?

Alle Kinder in Ihrem Haushalt können die Leistungen für Bildung und Teilhabe bekommen, wenn Sie oder Ihr Kind eine der folgenden staatlichen Leistungen beziehen:

Bedarfe für Bildung erhalten Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erhalten alle hilfebedürftigen Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Mehr zu diesen Voraussetzungen erfahren Sie bei den einzelnen Leistungen.

Weitere Informationen

Kostenloses Beratungsangebot: BuT-Beratung

Bildung und Teilhabe beantragen

Leistungen für Bildung und Teilhabe (Bildungspaket): Information des Bundesarbeitsministeriums

Wie beantrage ich Leistungen für Bildung und Teilhabe?

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT), auch Bildungspaket genannt, können Sie vor Ort beantragen:

> Hier Bildung und Teilhabe beantragen.

Wo Sie den Antrag stellen können, hängt davon ab, welche Leistungen Sie oder Ihr Kind bekommen:

Hinweis: Antragsformulare erhalten Sie vor Ort bei Ihrem jeweiligen Ansprechpartner oder auf der Website Ihrer zuständigen Anlaufstelle, bei der Sie die Leistungen beantragen.

Das Team der „Bildung und Teilhabe (BuT) Beratung“ hilft Ihnen BuT-Leistungen zu beantragen und wenn Sie Fragen haben. Sie erreichen die BuT-Beratung

Das Beratungsangebot ist kostenlos. Die Beratung findet außerdem in den Sprachen Englisch, Arabisch, Russisch und Türkisch statt.

Weitere Informationen

Kostenloses Beratungsangebot: BuT-Beratung

Bildung und Teilhabe beantragen

Leistungen für Bildung und Teilhabe (Bildungspaket): Information des Bundesarbeitsministeriums

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