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Wann und wie kann ich den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld bekommen?
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Quellen
- Wann und wie kann ich den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld bekommen? | Familienportal des Bundes
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/mutterschaftsleistungen/wann-und-wie-kann-ich-den-arbeitgeberzuschuss-zum-mutterschaftsgeld-bekommen--124856
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- Prüfsumme
- 58f8f04fcfb9…
- Umfang
- 85 kB
- Format
- text/html
- § 20 MuSchG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__20.html
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- Prüfsumme
- f0089e3bbc14…
- Umfang
- 6 kB
- Format
- text/html
Amtlicher Wortlaut
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Wann und wie kann ich den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld bekommen?
Der Arbeitgeberzuschuss ist ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn Ihr durchschnittlicher Nettolohn pro Tag höher ist als 13 Euro. Denn das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse oder des Bundesamtes für Soziale Sicherung beträgt höchstens 13 Euro pro Tag.
Wenn Ihr durchschnittlicher Nettolohn pro Tag höher als 13 Euro ist, haben Sie einen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Der Zuschuss gleicht den Verdienstausfall aus, der Ihnen während der Mutterschutzfristen, also während des gesetzlichen Berufsverbots, entsteht.
Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld?
Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld wird individuell berechnet. Als Grundlage hierfür dient das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Mutterschutzfrist vor der Geburt. Diese beginnt 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Geburt. Ihr Arbeitgeber ist zur Leistung des Zuschusses verpflichtet, wenn Ihr durchschnittlicher kalendertäglicher Nettolohn vor Beginn der Mutterschutzfristen höher ist als 13 Euro. Also ab einem monatlichen Nettolohn von 390 Euro.
Sie erhalten im Juni, Juli und August ein monatliches Nettogehalt von 1.800 Euro. Am ersten September beginnt Ihre gesetzliche Mutterschutzfrist. Der September hat 30 Tage, sodass Sie 60,00 Euro am Tag verdienen (1.800 Euro/30 Tage). 13 Euro davon übernimmt Ihre Krankenkasse. Die Differenz, also 47 Euro übernimmt Ihr Arbeitgeber. Da es sich um Mutterschaftsgeld handelt, gibt es keine weiteren Abzüge.
Monats-Netto: 1.800 EuroNetto bisher: 60 Euro (1.800 Euro/30 Tage)Krankenkassenanteil: 13 Euro/Tag+ Arbeitgeberzuschuss. 47 Euro/Tag= Mutterschaftsgeld: 60 Euro/Tag
Folgende Zahlungen werden bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses nicht berücksichtigt:
- Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
- Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, z.B. Boni
- Tage, an welchen die Arbeitnehmerin wegen Kurzarbeit oder Arbeitsausfällen kein Arbeitsentgelt bekommen hat.
Der Arbeitgeberzuschuss zu Ihrem Mutterschaftsgeld gilt als Arbeitsentgelt oder Lohnersatz. Ihr Arbeitgeber muss ihn an den gleichen Terminen auszuzahlen wie vorher das Arbeitsentgelt.
Wie kann ich den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld beantragen?
Den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld beantragen Sie bei Ihrem Arbeitgeber. Vielen Arbeitgebern genügt ein formloses Schreiben. Möchte Ihr Arbeitgeber eine Bescheinigung über Ihre Schwangerschaft, kann Ihnen diese Ihr Arzt, Ihre Ärztin oder Hebamme ausstellen. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber.
Zur Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld sind Arbeitgeber verpflichtet. Am besten erkundigen Sie bei ihrem Arbeitgeber, welche Informationen er benötigt und wie die Beantragung in Ihrem Unternehmen geregelt ist.
Sie müssen zuerst bei Ihrer Krankenkasse das Mutterschaftsgeld beantragen. Anschließend können Sie den Mutterschaftsgeldzuschuss bei Ihrem Arbeitgeber beantragen.
Das kommt darauf an, ob Sie während Ihrer Elternzeit Teilzeit arbeiten oder nicht:
Wenn Sie Teilzeit arbeiten, erhalten Sie den Arbeitgeberzuschuss. Ihr Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss werden dazu dann aus dem Einkommen, das Sie aus Ihrer Teilzeitarbeit haben, berechnet.
Wenn Sie nicht Teilzeit arbeiten, dann können Sie keinen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld bekommen.
Wenn Ihre Elternzeit vor der Mutterschutzfrist endet, weil Sie sie beispielsweise vorzeitig beendet haben, lebt automatisch Ihr Arbeitsverhältnis wieder auf und damit auch die mutterschutzrechtlichen Pflichten Ihres Arbeitgebers. Das heißt, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber automatisch den Arbeitgeberzuschuss während der Schutzfristen gezahlt bekommen. Einen Antrag müssen Sie dazu nicht stellen. Der Arbeitgeberzuschuss berechnet sich aus dem Einkommen, das Sie vor Ihrer Elternzeit hatten und das Sie danach wieder hätten, wenn Sie nicht in Mutterschutz gegangen wären.
Üben Sie während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitbeschäftigung aus und beenden Sie die laufende Elternzeit nicht und fällt die Mutterschutzfrist in diese Teilzeittätigkeit, so haben Sie Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss aus dieser Teilzeitarbeit. Für die Teilzeitbeschäftigung gilt das Mutterschutzgesetz uneingeschränkt.
Haben Sie eine Elternzeit vorzeitig beendet, in der Sie in Teilzeit gearbeitet haben, gelten für die Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts Besonderheiten: Es muss geprüft werden, ob es für Sie günstiger ist, die Berechnung anhand Ihres Einkommens während der Elternzeit oder anhand des Einkommens vor der Elternzeit zu berechnen. Das Teilzeitentgelt, das Sie vor der Beendigung Ihrer Elternzeit oder während der Elternzeit erzielt haben, bleibt unberücksichtigt. Das geht jedoch nur, wenn das durchschnittliche Entgelt ohne die Berücksichtigung der Zeiten, in denen dieses Arbeitsentgelt erzielt wurde, höher ist. Damit wird vermieden, dass Sie beim Mutterschutz für das jüngere Kind durch die Elternzeit für das ältere Kind benachteiligt werden.
- Leistungen während der Elternzeit: § 22 (MuSchG)
Ja. Beide Arbeitgeber müssen Ihnen einen anteiligen Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen. Es kommt nicht darauf an, ob Ihre Erwerbstätigkeiten versicherungspflichtig sind oder nicht.
Die Höhe des gesamten Zuschusses richtet sich nach Ihrem gesamten Einkommen aus beiden Erwerbstätigkeiten. Jeder Arbeitgeber zahlt von dem gesamten Zuschuss den Anteil, den Sie von Ihrem gesamten Einkommen bei ihm verdienen. Das heißt: Wenn Sie bei dem einen Arbeitgeber zum Beispiel 60 % Ihres gesamten Einkommens verdienen, dann zahlt dieser auch 60 % des Arbeitgeber-Zuschusses.
Meistens stimmten sich die Arbeitgeber untereinander ab, wer welchen Anteil zahlt. Falls dies nicht funktionieren sollte, übernimmt Ihre Krankenkasse die Berechnung der Anteile.
- Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts: § 21 MuSchG
Ja, Ihr Arbeitgeber kann sich den von ihm zu leistenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse erstatten lassen.
Die gesetzliche Krankenkasse erstattet Ihrem Arbeitgeber folgende Aufwendungen in vollem Umfang. Das gilt auch, wenn Sie privat krankenversichert sind:
- Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld,
- die auf den Mutterschutzlohn entfallenden Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung-, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.
- Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
Die Arbeitgeber nehmen an einem allgemeinen Umlageverfahren der Krankenkassen teil (U2-Verfahren), das im Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) geregelt ist.
- Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld: § 20 (MuSchG)